Mit Entscheid vom 13. September 2022 erteilte der Stadtrat Q. die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Die Einwendung wies er ab, soweit sie nicht im Sinne der auferlegten Bedingungen und Auflagen ohnehin gegenstandslos geworden war. Die Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVUAFB.21.3015) erklärte der Stadtrat Q. zu einem integrierenden Bestandteil der Baubewilligung.