3.2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 326.00, gesamthaft Fr. 1'526.00, sind vom Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 763.00, vom Departement Volkswirtschaft und Inneres zu einem Viertel mit Fr. 381.50 sowie vom Strassenverkehrsamt zu einem Viertel mit Fr. 381.50 zu bezahlen. 4. 4.1. Das Strassenverkehrsamt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im Verfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. - 16 -