Wie erwähnt, haben im Verfahren vor Verwaltungsgericht – neben dem Beschwerdeführer – das DVI sowie das Strassenverkehrsamt Parteistellung. In Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis hat der Beschwerdeführer infolge seines lediglich hälftigen Obsiegens keinen Anspruch auf Ersatz seiner vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten (siehe dazu AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; AGVE 2009, S. 278, Erw. III mit Hinweisen).