Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gesorgt hatte. Seine Erfolgschancen waren demnach auch in Bezug auf die Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie A noch intakt, zumal im vorinstanzlichen Verfahren mit Blick auf die Schwere der durch das Strassenverkehrsamt verursachten Gehörsverletzung eine Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid vorzunehmen gewesen wäre. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid mit offenem Verfahrensausgang als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 141 V 281, Erw.