Da der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben ist, sind auch die vorinstanzlichen Kosten durch das Verwaltungsgericht neu zu verlegen. Die Kostenregelung für das Verfahren vor der Vorinstanz richtet sich nach denselben Rechtsgrundlagen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gesorgt hatte.