Angesichts dessen fällt nun eine Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie A im Kanton Aargau ausser Betracht. Unter diesen Umständen wäre es müssig, das Strassenverkehrsamt anzuhalten, das eingereichte Gesuch neu zu prüfen und – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – darüber zu befinden, ob die Verweigerung des Lernfahrausweises gerechtfertigt sei oder nicht, zumal es dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren abermals freistünde, sein Gesuch vor Ergehen einer erneuten Verfügung zurückzuziehen (vgl. Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 19. August 2022 betreffend Gewährung einer Rückzugsmöglichkeit [Akten Strassenverkehrsamt, act. 32]).