Auch ist nicht erkennbar, inwiefern der Verzicht auf die Heilung zu unnötigen Verzögerungen führen sollte, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Der angefochtene Entscheid und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts sind demzufolge in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit wäre an sich zur Neubeurteilung an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen. Dabei gilt es allerdings Folgendes zu berücksichtigen: