Im vorliegenden Fall hat nicht nur das Strassenverkehrsamt, sondern auch die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör mehrfach missachtet. Eine derartige Häufung von Rechtsverletzungen stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, weshalb bereits aus diesem Grund eine Heilung entfällt (vgl. BGE 124 V 180, Erw. 4b). Im Übrigen muss sich das Strassenverkehrsamt vorwerfen lassen, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers bewusst verletzt zu haben.