Angesichts des Umstands, dass dieser Punkt einer der zentralen Einwände des Beschwerdeführers darstellte (vgl. Beschwerde ans DVI vom 24. November 2022, S. 4, 8 f.), hätte sich die Vorinstanz zumindest ansatzweise damit auseinandersetzen müssen. Darauf hat sie jedoch verzichtet und sich lediglich mit der Aussage begnügt, dass anlässlich der praktischen Führerprüfungen diverse Mängel festgestellt worden seien und der Beschwerdeführer im Nachgang zu den praktischen Führerprüfungen das von den Experten festgestellte Nichtbestehen nicht auf dem Beschwerdeweg auf seine Rechtmässigkeit hin habe überprüfen lassen (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/4c).