Soweit er damit sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe dadurch ihre Begründungspflicht verletzt, so trifft es zu, dass es im angefochtenen Entscheid an einer Begründung dafür fehlt, ob die beiden Prüfungsberichte respektive die Gründe für das Nichtbestehen der praktischen Führerprüfungen als für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidend erachtet wurden oder nicht. Angesichts des Umstands, dass dieser Punkt einer der zentralen Einwände des Beschwerdeführers darstellte (vgl. Beschwerde ans DVI vom 24. November 2022, S. 4, 8 f.), hätte sich die Vorinstanz zumindest ansatzweise damit auseinandersetzen müssen.