Anders verhält es sich dagegen mit seiner Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das Strassenverkehrsamt die Prüfungsberichte als nicht massgeblich eingestuft habe. Soweit er damit sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe dadurch ihre Begründungspflicht verletzt, so trifft es zu, dass es im angefochtenen Entscheid an einer Begründung dafür fehlt, ob die beiden Prüfungsberichte respektive die Gründe für das Nichtbestehen der praktischen Führerprüfungen als für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidend erachtet wurden oder nicht.