Aus dem Gesagten folgt, dass das rechtliche Gehör in Bezug auf die Aktenführungspflicht der Behörde, das Akteneinsichts- sowie das Äusserungsrecht des Beschwerdeführers insgesamt in schwerwiegender Weise verletzt wurde. 2.5. Was den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge mangelnder Begründung betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war. Dort hat er in dieser Hinsicht keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, sondern in diesem Zusammenhang lediglich be- - 11 -