Der Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientiert zu werden, andernfalls ihm verwehrt wird, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11, Erw. 5.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1010a). Die Vorinstanz wäre somit verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer auf die (umfangreiche) Aktenergänzung aufmerksam zu machen und ihm damit zu ermöglichen, Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten nehmen und sich dazu äussern zu können. Diese Unterlassung der Vorinstanz muss wiederum als Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gewertet werden.