Die Vorinstanz hätte angesichts der Eingaben des Beschwerdeführers klar erkennen müssen, dass das Strassenverkehrsamt die Akten im Verlauf des Verfahrens massgeblich ergänzt hatte, ohne den Beschwerdeführer darüber zu informieren. Sie ging allerdings fälschlicherweise davon aus, dass die ursprünglichen Verfahrensakten insbesondere die beiden Prüfungsberichte enthielten (angefochtener Entscheid, Erw. III/4c), was offensichtlich nicht zutraf. Der Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientiert zu werden, andernfalls ihm verwehrt wird, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11, Erw.