Das Strassenverkehrsamt nahm dadurch bewusst in Kauf, dass der Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsrecht nicht sachgerecht wahrnehmen und seinen Standpunkt nicht wirksam zur Geltung bringen konnte. Mit dieser Vorgehensweise hat das Strassenverkehrsamt das Akteneinsichts- und Äusserungsrecht des Beschwerdeführers in gravierender Weise verletzt.