der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf zusicherte, die Akten seien nicht ergänzt worden, um diese zu einem späteren Zeitpunkt dennoch und ohne entsprechende Orientierung des Beschwerdeführers erheblich zu erweitern. Da das Strassenverkehrsamt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Glauben liess, dass keine Aktenergänzung stattgefunden hatte, hatte dieser dementsprechend auch keinen Anlass, ein weiteres Akteneinsichtsgesuch zu stellen, was er andernfalls zweifellos getan hätte.