streben habe und dabei zu berücksichtigen sei, weshalb die betroffene Person innert der vorgegebenen Frist die praktische Prüfung nicht absolviert oder diese nicht bestanden habe (LGVE 2012 II Nr. 16, Erw. 4b). Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Strassenverkehrsamt diese Dokumente nicht als möglicherweise entscheidwesentlich eingestuft und in die ursprünglichen Verfahrensakten integriert hatte. Ohnehin ist es unzulässig, nur vorselektionierte Unterlagen in die Akten aufzunehmen; diese sind chronologisch und – abgesehen von internen Handakten – vollständig zu führen.