In seiner Verfügung vom 24. Oktober 2022 führte das Strassenverkehrsamt zwar aus, die Beurteilung der Prüfungsexperten sei im vorliegenden Verfahren nicht massgeblich. Allerdings gab es als Grund für die Verweigerung eines dritten Lernfahrausweises gleichzeitig an, dem Beschwerdeführer sei es trotz Ausstellung zweier Lernfahrausweise der Kategorie A nicht gelungen, anlässlich einer praktischen Führerprüfung aufzuzeigen, dass er fähig sei, die Verkehrsregeln einzuhalten und die übrigen Verkehrsteilnehmenden nicht in erhöhtem Masse zu gefährden.