1–11) sowie die "Akten IVZ" (Akten Strassenverkehrsamt, act. 12–21) erweitert wurden. Daraus folgt, dass die "Akten IVZ" sowie die "Akten Führerzulassung" im Zeitpunkt, als der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Strassenverkehrsamt um Akteneinsicht ersuchte, offensichtlich noch nicht Bestandteil der ursprünglichen Verfahrensakten waren. Die seitens des Strassenverkehrsamts vorgenommene Erweiterung der Verfahrensakten umfasste dabei auch Aktenstücke, welche für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit entscheidwesentlich sind oder sein -9-