II/1, III/2c und III/4c). Diese Informationen waren in den ursprünglichen Verfahrensakten nicht enthalten und konnten dementsprechend nur dem aktuell vorliegenden Aktendossier entnommen werden. Zwar trifft es zu, dass das Aktenverzeichnis des Strassenverkehrsamts erst auf den 20. April 2023 datiert ist. Allerdings ist gerichtsnotorisch, dass das Strassenverkehrsamt erst ein Aktenverzeichnis erstellt, wenn es im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dazu aufgefordert wird. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, die Akten hätten der Vorinstanz nicht in vollständiger Form vorgelegen.