So war der Vorinstanz etwa bekannt, wann der Beschwerdeführer das erste und zweite Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie A eingereicht hatte. Auch hatte sie Kenntnis von der Gültigkeitsdauer der bisher erteilten Lernfahrausweise der Kategorie A, den Durchführungsdaten der beiden absolvierten und nicht bestandenen Führerprüfungen sowie den beiden dazu erstellten Expertenberichten (angefochtener Entscheid, Erw. II/1, III/2c und III/4c). Diese Informationen waren in den ursprünglichen Verfahrensakten nicht enthalten und konnten dementsprechend nur dem aktuell vorliegenden Aktendossier entnommen werden.