2.4. Zunächst ist in Bezug auf das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers und die Aktenführungspflicht der Behörde darauf hinzuweisen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, wonach die Vorinstanz über ein anderes respektive weniger umfassendes Aktendossier verfügt hätte als jenes, welches dem Verwaltungsgericht aktuell vorliegt und dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2023 im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Einsichtnahme übermittelt wurde. So war der Vorinstanz etwa bekannt, wann der Beschwerdeführer das erste und zweite Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie A eingereicht hatte.