Mit Eingabe vom 26. September 2022 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass die Akten aus seiner Sicht unvollständig seien. Es folgte die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 24. Oktober -8- 2022, worin dieses in Bezug auf die Expertenberichte das bereits mit Schreiben vom 19. August 2022 Erläuterte wiederholte.