Aufgrund dieses Schreibens ging der Beschwerdeführer davon aus, dass es zu einer Erweiterung der Verfahrensakten gekommen sein müsse, weshalb er am 2. September 2022 um Einsichtnahme in die erweiterten Akten ersuchte. Daraufhin teilte ihm das Strassenverkehrsamt am 6. September 2022 mit, dass die Verfahrensakten seit Erlass des Schreibens vom 19. August 2022 nicht erweitert worden seien, weshalb keine neuen Verfahrensakten zugestellt werden könnten. Mit Eingabe vom 26. September 2022 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass die Akten aus seiner Sicht unvollständig seien.