Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich keine Kopie der Bewertung der Führerprüfungen durch die Experten in den ihm zugesandten Administrativakten befinde. Das Strassenverkehrsamt gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2022 erneut das rechtliche Gehör und führte unter anderem aus, dass die Beurteilung des Experten anlässlich der Führerprüfungen für das vorliegende Verfahren nicht massgeblich sei und sich demzufolge zu Recht nicht in den Akten befinde.