2.3. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 beim Strassenverkehrsamt um Akteneinsicht ersuchte. Es ist unbestritten, dass dieses ihm mit Schreiben vom 18. Juli 2022 die Administrativakten mit folgenden Aktenstücken zur Verfügung stellte: Auszug aus dem IVZ betreffend Administrativmassnahmen, Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie A (bis 35 kW) vom 4. Juni 2022, (Begleit-)Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2022 sowie Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 24. Juni 2022 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs (Akten Strassenverkehrsamt, act.