Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und eingestellten Akten sicherzustellen (BGE 142 I 86, Erw. 2.2; 138 V 218, Erw. 8.1.2; 130 II 473, Erw. 4.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.359 vom 15. Mai 2023, Erw. II/3.4.6.2 mit Hinweisen). Damit wird gewährleistet, dass die Behörden ausschliesslich auf der Grundlage von Akten entscheiden, die die Rechtsuchenden einsehen und wozu sie Stellung nehmen konnten.