Ferner sei versäumt worden, ihn über die erfolgte Aktenergänzung zu informieren und ihm Einsicht in die ergänzten Akten zu gewähren. Des Weiteren sei der Grundsatz der Begründungspflicht verletzt worden, weil in der Verfügung des Strassenverkehrsamts nicht beachtet worden sei, aus welchem Grund er die praktischen Führerprüfungen nicht bestanden habe. Zudem habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass das Strassenverkehrsamt die Prüfungsberichte als nicht massgeblich eingestuft habe.