vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_641/2017 vom 18. September 2018, Erw. 2.4), ist der Beschwerdeführer als im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a VRPG beschwert zu betrachten. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist. 4. Ist – wie hier – die Erteilung respektive Verweigerung eines Lernfahrausweises (samt damit verbundener Massnahmen) umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 3 lit. c VRPG).