2. Am 24. April 2023 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 4. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2023 die Vorakten zur Einsichtnahme übermittelt worden waren, reichte er am 12. Juni 2023 seine Stellungnahme dazu ein.