Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Erteilung eines dritten Lernfahrausweises von Gesetzes wegen nicht vorgesehen sei. Dem Betroffenen sei es trotz Ausstellung zweier Lernfahrausweise der Kategorie A nicht gelungen, anlässlich einer praktischen Führerprüfung aufzuzeigen, dass er fähig sei, die Verkehrsregeln einzuhalten und die übrigen Verkehrsteilnehmenden nicht in erhöhtem Masse zu gefährden. Aus diesem Grund könne die Erteilung eines dritten Lernfahrausweises nicht bewilligt werden. -3-