4. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 verweigerte das Strassenverkehrsamt B._____ androhungsgemäss gestützt auf Art. 14 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) die Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises der Kategorie A (bis 35 kW), setzte eine Wartefrist ab 18. April 2022 bis und mit 17. April 2024 fest und machte eine allfällige Verkürzung der zweijährigen Wartefrist von einer die Fahreignung bejahenden verkehrspsychologischen Begutachtung abhängig.