Ein Eingriff ins Familienleben ist mangels geschützter familiärer Beziehungen des Beschwerdeführers zu in der Schweiz lebenden Personen (siehe vorne Erw. II/5.3.3) zu verneinen. Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des geschützten Privatlebens noch hinsichtlich des geschützten Familienlebens des Beschwerdeführers vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers dem nationalen Recht entsprechen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten.