5.4. Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegt das sehr grosse öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dessen bestenfalls grosses bis sehr grosses privates Interesse, in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers sind damit gemessen am nationalen Recht nicht zu beanstanden. 6. Zu prüfen ist weiter, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung vor Art. 8 der Konvention - 27 -