5.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte der Beschwerdeführer seine Kindheit sowie einen Teil seiner Jugend in Serbien, bevor er das Land im Alter von 15 Jahren verliess und im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz übersiedelte (MI-act. 3, 7; siehe vorne lit. A). Entsprechend ist davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr nach Serbien die kulturelle Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft den seit über 30 Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer zwar vor Schwierigkeiten, jedoch nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen würde, zumal ihm die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland noch bekannt sein dürften.