Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig geworden ist, führt entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 13) nicht zu einer zusätzlichen Reduktion seines privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.197 vom 1. Dezember 2021, Erw. II/3.3.1.1, und WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.3.2.4). Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthalts berücksichtigt (siehe vorne Erw. II/4.2.2.4).