iert dar, wenn er in der Beschwerde pauschal auf seine Kunden sowie andere Betriebsinhaber verweist, mit welchen ihn das gemeinsame Interesse an Autos verbinde und die daher zu Kollegen geworden seien (act. 27). Mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer ist beim Beschwerdeführer damit in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt von einer bestenfalls normalen Integration auszugehen. 5.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.