Nachdem der Beschwerdeführer im Alter von 15 Jahren in die Schweiz übersiedelt ist und nunmehr seit 32 Jahren hier lebt, ist davon auszugehen, dass ihm die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut sind. Konkrete Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung des Beschwerdeführers in der Schweiz lassen sich derweil weder den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen.