Entscheiderhebliche Sanierungsbemühungen kann der Beschwerdeführer sodann nicht vorweisen. Vielmehr scheint er sich der Verwerflichkeit seiner angehäuften Verlustscheinschulden bis heute nicht bewusst zu sein, wenn er mit Eingabe vom 4. Juli 2022 geltend machen lässt, gemäss dem jüngsten Registerauszug des Betreibungsamts Q. sei "der weitaus grösste Teil bezahlt" (act. 48), obwohl darauf weiterhin nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 274'000.00 verzeichnet sind.