Tatsächlich findet sich zur überwiegenden Mehrheit der aktenkundig verbuchten Zahlungen des Beschwerdeführers an das Betreibungsamt R. der Vermerk "Aufschubsrate". Der Beschwerdeführer hat die entsprechenden - 16 - Ausführungen im vorinstanzlichen Einspracheentscheid (act. 11) denn auch nicht bestritten.