Dies umso weniger, als gemäss telefonischer Auskunft des Betreibungsamts R. gegenüber der Vorinstanz vom 29. September 2021 (MI-act. 748) der selbständig erwerbstätige Beschwerdeführer seine Zahlungen jeweils erst auf erheblichen zwangsvollstreckungsrechtlichen Druck hin geleistet hat. So zahle er jeweils nicht auf Zahlungsbefehl hin, sondern erst, nachdem sein Garageninventar gepfändet, der Pfändungsvollzug verlangt und ihm schliesslich Aufschubsraten gewährt worden seien. Tatsächlich findet sich zur überwiegenden Mehrheit der aktenkundig verbuchten Zahlungen des Beschwerdeführers an das Betreibungsamt R. der Vermerk "Aufschubsrate".