Im Ergebnis können dem Beschwerdeführer keine entscheiderheblichen Sanierungsbemühungen – im Sinne von Beiträgen an den Abbau seiner betreibungsrechtlich registrierten Schuldenlast – attestiert werden. Jedenfalls sprechen die aus den Akten ersichtlichen Zahlungen des Beschwerdeführers an seine laufenden betreibungsrechtlichen Verbindlichkeiten bei Weitem nicht in entscheidender Weise dagegen, ihm bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände mutwillige Schuldenwirtschaft zu attestieren.