Dass der Beschwerdeführer seine laufenden betreibungsrechtlichen Verbindlichkeiten in den letzten Jahren wenigstens teilweise bedient hat, nachdem er zwischen 2010 und 2017 noch neun Mal wegen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungsverfahren hatte verurteilt werden müssen, ist zu begrüssen, muss jedoch von ihm erwartet werden. Im Ergebnis können dem Beschwerdeführer keine entscheiderheblichen Sanierungsbemühungen – im Sinne von Beiträgen an den Abbau seiner betreibungsrechtlich registrierten Schuldenlast – attestiert werden.