II/4.2.2.1). Wie der Beschwerdeführer unter diesen Umständen dazu kommt, mit Eingabe vom 4. Juli 2022 zu behaupten, gemäss dem eingereichten Auszug des Betreibungsamts Q. (vom 27. April 2022) sei "der weitaus grösste Teil bezahlt" (act. 48), ist nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer seine laufenden betreibungsrechtlichen Verbindlichkeiten in den letzten Jahren wenigstens teilweise bedient hat, nachdem er zwischen 2010 und 2017 noch neun Mal wegen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungsverfahren hatte verurteilt werden müssen, ist zu begrüssen, muss jedoch von ihm erwartet werden.