Nach dem Gesagten erschöpfen sich die relevanten Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers in Zahlungen über zusammengezählt rund Fr. 20'000.00 an die Betreibungsämter Q. und R. im Zeitraum von Anfang 2019 bis Ende 2021. Mit diesen Zahlungen bediente der Beschwerdeführer seine laufenden betreibungsrechtlichen Verbindlichkeiten. Er reduzierte also nicht etwa seine aufgelaufenen, durch Verlustscheine belegten Schulden, sondern verlangsamte lediglich das weitere Anwachsen der Verlustscheinschulden, deren Gesamtsumme vom 2. Juni 2020 bis zum 27. April 2022 in Q. bei rund Fr. 274'000.00 geblieben und in R. um rund Fr. 8'000.00 gestiegen ist (siehe jeweils vorne, Erw. II/4.2.2.1).