diese zurückbezahlt zu haben, anstatt einen Teil seiner zahlreichen Betrei- bungs- und Verlustscheingläubiger zu befriedigen. Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch der ausdrücklichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts zur fortlaufenden Einreichung von Belegen für erfolgte Schuldenrückzahlungen bis zum Abschluss des Verfahrens nicht nachgekommen, weshalb in Anwendung von § 23 Abs. 2 VRPG davon auszugehen ist, dass er seit Ende Oktober 2021 (siehe oben; act. 61) keine weiteren relevanten Zahlungen geleistet hat.