Bei den Fr. 40'000.00 handelt es sich offenbar um Schulden, welche der Beschwerdeführer 2017 zusätzlich zu seinen bereits enormen betreibungsrechtlich registrierten Verbindlichkeiten aufnahm, um eine Garage zu kaufen (MI-act. 683), und in der Folge ausserhalb der Betreibungsverfahrens bilateral an den Darlehensgeber zurückzahlte. So ist der auf der eingereichten Rückzahlungsquittung genannte private Darlehensgeber in keinem der vorliegenden Betreibungsregisterauszüge aufgeführt und macht der Beschwerdeführer auch hierzu keine weiteren Angaben. Aus der Rückzahlung des Darlehens kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.