Wie es sich damit effektiv verhält, kann indes offenbleiben. Als Sanierungsbemühung hinsichtlich der aktenkundigen Schulden des Beschwerdeführers kann sodann auch die in der Beschwerde angeführte ratenweise Rückzahlung eines 2017 aufgenommenen Kredits über Fr. 40'000.00 bis Dezember 2020 (act. 22) nicht qualifiziert werden. Bei den Fr. 40'000.00 handelt es sich offenbar um Schulden, welche der Beschwerdeführer 2017 zusätzlich zu seinen bereits enormen betreibungsrechtlich registrierten Verbindlichkeiten aufnahm, um eine Garage zu kaufen (MI-act. 683), und in der Folge ausserhalb der Betreibungsverfahrens bilateral an den Darlehensgeber zurückzahlte.