Entsprechend sind die mit Quittungen (act. 62 ff.) belegten Zahlungen an das Betreibungsamt Geroldswil im Umfang von zusammengezählt Fr. 9'000.00 nicht als Zahlungen an die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen aktenkundigen Schulden zu qualifizieren. Vielmehr deuten die Zahlungen an das Betreibungsamt Geroldswil darauf hin, dass auch die dort ansässige Firma des Beschwerdeführers (Autogarage) betrieben worden ist. Wie es sich damit effektiv verhält, kann indes offenbleiben.