Schuldenrückzahlungen, sondern bloss einzelne Zahlungsbelege (Quittungen, betreibungsamtliche "Kontoauszüge") eingereicht sowie auf bereits bei den Akten liegende Belege verwiesen hat. Entsprechend ist davon auszugehen, dass darüber hinaus keine weiteren Rückzahlungen erfolgt sind. Zudem ist in freier gerichtlicher Beweiswürdigung aus den vorliegenden Belegen zu folgern, an wen und zu welchem Zweck die belegten Zahlungen erfolgten und ob sie demnach als Beitrag an die Sanierung der vorstehend dargelegten aktenkundigen Schuldensituation des Beschwerdeführers zu qualifizieren sind oder nicht (jeweils § 23 Abs. 2 VRPG).